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BGH, 22.01.1958 - 2 StR 533/57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 04.11.1952 - 1 StR 441/52
Auszug aus BGH, 22.01.1958 - 2 StR 533/57
Denn die ihm als Bezirksvertreter von der Gesellschaft übertragenen Aufgaben waren in diesem Sinne von wesentlicher Bedeutung, und er hatte auch einen gewissen Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit für die Erledigung der ihm zugewiesenen Geschäfte (vgl. dazu BGHSt 3, 289, 293) [BGH 04.11.1952 - 1 StR 441/52]. - BGH, 23.10.1951 - 1 StR 348/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.01.1958 - 2 StR 533/57
Auch ist dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils in seinem Zusammenhalt nicht zu entnahmen, daß diese innere Billigung der Benachteiligung bei dem Angeklagten vorgelegen hat (vgl. OGHSt 2, 254; BGH MDR 1952, 16 in den Bemerkungen dort zu § 59 StGB; vgl. auch NJW 1953, 152 Nr. 21). - BGH, 27.11.1952 - 4 StR 440/52
Auszug aus BGH, 22.01.1958 - 2 StR 533/57
Auch ist dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils in seinem Zusammenhalt nicht zu entnahmen, daß diese innere Billigung der Benachteiligung bei dem Angeklagten vorgelegen hat (vgl. OGHSt 2, 254; BGH MDR 1952, 16 in den Bemerkungen dort zu § 59 StGB; vgl. auch NJW 1953, 152 Nr. 21). - RG, 04.03.1937 - 2 D 12/37
Wie unterscheidet sich die Pflicht, Vertragsbedingungen zu erfüllen, von der …
Auszug aus BGH, 22.01.1958 - 2 StR 533/57
Bei der weiten Fassung des Tatbestandes des § 266 StGB bedarf die innere Tatseite der Untreue an sich schon einer besonders sorgfältigen Beurteilung, die im einzelnen aus den Darlegungen der Urteilsgründe erkennbar sein muß, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung hierüber zu ermöglichen (vgl. RGSt 68, 371, 374; 71, 90). - RG, 18.10.1934 - 2 D 1098/34
Gehört zum Tatbestande des § 266 StGB. n. F., daß die Handlung in einer Verfügung …
Auszug aus BGH, 22.01.1958 - 2 StR 533/57
Bei der weiten Fassung des Tatbestandes des § 266 StGB bedarf die innere Tatseite der Untreue an sich schon einer besonders sorgfältigen Beurteilung, die im einzelnen aus den Darlegungen der Urteilsgründe erkennbar sein muß, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung hierüber zu ermöglichen (vgl. RGSt 68, 371, 374; 71, 90).